AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Schraubenfabrik Kupferzell GmbH
Stand August 2018



1. Allgemeines 

Allen Vereinbarungen, Lieferungen, Lieferverträgen, Angeboten und Verträgen liegen unsere Bedingungen zugrunde, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich auf sie berufen und ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem einzelnen Fall auf sie Bezug nehmen. Unsere Bedingungen werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.

Abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Alle früheren Verkaufsbedingungen werden hiermit ungültig.

An unseren Kostenvoranschlägen, Musterschrauben, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 

2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind unverbindlich. Aufträge, die auf Grund unverbindlicher Angebote bei uns eingehen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

Aufträge an uns, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form an uns erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt.

Wenn nicht für die Lieferung ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, gelten die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung. Die Preise verstehen sich in Euro, ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Für Kleinaufträge unter einem Nettowarenwert im Bundesgebiet von 150,00 Euro und im Ausland von 500 Euro wird eine Servicepauschale von 25 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer erhoben.

3. Besonderheiten bei der Korrespondenz mittels elektronischem Nachrichtenaustausch und Telefax

a. Wird eine Nachricht (Willenserklärung) auf elektronischem Wege übermittelt (elektronischer Nachrichtenaustausch) so ist diese dem Empfänger dann zugegangen, wenn sie bei der Kommunikationseinrichtung (KE) des Empfängers eingegangen ist.

b. Eine Nachricht ist dem Empfänger im Wege des Nachrichtenabrufs dann zugegangen, wenn sie in dem dafür vorgesehenen Teil der KE des Senders zum Abruf bereitgestellt und vom Empfänger dort abgerufen worden ist.

c. Die Vertragsparteien erkennen die Rechtswirksamkeit der nach a. und b. übermittelten Nachrichten an.

d. Wird die Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien über das Telefax geführt, so ist der Nachweis des Zugangs unserer Erklärungen durch Vorlage des Sendeberichts als erbracht anzusehen. 

4. Preise und Bezahlung

Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer. Bei Neukunden behalten wir uns das Recht vor, ausschließlich gegen Nachnahme oder Vorkasse zu liefern.

Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach der Bestellung, sind wir berechtigt, höhere Gestehungskosten infolge Material-oder Lohnerhöhung auf den Besteller abzuwälzen. Es gelten dann insoweit die am Tage der Lieferung maßgebenden Preise.

Die Rechnungsbeträge sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto. Skontoabzüge sind nur dann zulässig, wenn der Besteller alle bei uns offenen Rechnungen ausgeglichen hat oder gleichzeitig ausgleicht. Lohnarbeit ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug.

Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers richtet sich die Höhe der Verzugszinsen nach § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt uns jedoch unbenommen.

Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. 

5. Lieferung, Gefahrübergang, Versand und Fracht

Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung.

Beim Kauf auf Abruf hat eine Abnahme der Ware durch den Besteller innerhalb eines Jahres nach dem von uns bestätigten Erst- Liefertermin zu erfolgen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

Geraten wir in Lieferverzug, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist er berechtigt vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Schadensersatzansprüche statt der Leistung oder neben der Leistung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt. Bezüglich der für unsere Liefergegenstände angegebenen Maße behalten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, wir hätten die Einhaltung der Maße ausdrücklich zugesichert.

Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Nicht erfolgte Zahlung einer Lieferung berechtigt uns, weitere Lieferungen zu verweigern.

Verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, soweit nichts anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wird. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Eine Versicherungspflicht besteht für den Lieferant nicht. Auf ausdrücklichen Wunsch des Abnehmers versichert der Lieferant die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl und Transportschäden.

Bei Bestellung auf Grund vorgelegter Muster bemühen wir uns, mustergetreu zu liefern. Geringfügige und vom Verkehr als nicht wesentlich erachtete Abweichungen müssen vom Besteller hingenommen werden. 

6. Lieferzeit:

Lieferungs- und Leistungstermine sind grundsätzlich von uns schriftlich zu bestätigen. Ohne schriftliche Bestätigung von unserer Seite erfolgt keine Vereinbarung von Liefer- und Leistungsterminen. Die Lieferzeit gilt grundsätzlich – auch bei schriftlicher Bestätigung - als nur annähernd vereinbart. Fixgeschäfte werden nicht angenommen.

Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Vormaterial, und zwar gleichgültig, ob diese Hindernisse bei uns oder unserem Zulieferanten eintreten. Von derartigen Umständen werden wir den Besteller unverzüglich unterrichten. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits im Verzug sind. Treten sie ein, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann bei Vorliegen dieser Fälle nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers für diese Fälle werden ausgeschlossen.

Bei späteren Abänderungen des Vertrages verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

Bei Lieferverzug von unserer Seite hat der Abnehmer uns eine angemessene Nachfrist (mind. 4 Wochen) mit Ablehnungsandrohung zu stellen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Abnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen, soweit nicht dem Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder seinen leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Ersatz für entgangenen Gewinn kann der Besteller auf keinen Fall verlangen.

7. Annahmeverzug

Bei Annahmeverzug des Bestellers sind wir berechtigt, eine Nachfrist zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen können.

8. Eigentum und Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Besteller erfüllt sind.

Soweit der Wert der Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab; wir nehmen diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu. Für uns eingehende Zahlungen sind treuhänderisch für uns zu verwalten. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor (§ 950 BGB), ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen- Wertes zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns mitverwahrt.

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge

Sachmangelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt (§§ 438 I Nr. 2, 479 I, 634 a I Nr. 2 BGB) sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferten oder bearbeiteten Gegenstände unverzüglich einer Qualitätsprüfung bzw. Mängelprüfung zu unterziehen. Mängelrügen können bei erkennbaren Mängeln nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Kalendertagen nach Entgegennahme der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln nur unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten nach Entgegennahme schriftlich geltend gemacht werden. Erfolgt die Mängelrüge nicht rechtzeitig, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Fernmündlich mitgeteilte Mängel sind nur dann rechtserheblich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt und anerkannt werden.

Im Falle einer begründeten Mängelrüge sind wir zur Nacherfüllung (nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Der Besteller hat uns hierfür eine angemessene und verkehrsübliche Nachfrist zu setzen. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Nach erfolgloser Nacherfüllung ist der Besteller zum Vertragsrücktritt oder zur Minderung der Vergütung berechtigt. Sind bei einer Lieferung oder Leistung nur Teile mangelhaft, erstreckt sich das Rücktrittsrecht des Bestellers nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist lediglich auf den mangelhaften Teil der Leistung, es sei denn, dass dies für den Besteller objektiv nicht zumutbar ist.

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem Besteller hiernach Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist (1. Absatz). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10. Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht

Sind Gegenansprüche des Bestellers von uns anerkannt bzw. sind diese gerichtlich festgestellt, so kann der Besteller mit seinen Gegenansprüchen uns gegenüber aufrechnen bzw. seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten. Liegen die Fälle der Anerkennung von Gegenansprüchen unsererseits bzw. deren gerichtliche Feststellung nicht vor, kann der Abnehmer wegen seiner Gegenansprüche seine Leistungen nicht verweigern, sie zurückhalten oder mit ihnen aufrechnen.

11. Datenschutz

Hinweise zu der Wahrung Ihrer Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz sind auf unserer Internetseite: www.sk-kupferzell.de

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sind unsere Geschäftsräume.

Als Gerichtsstand wird Öhringen vereinbart, sofern dies zulässigerweise vereinbart werden kann, insb. der Besteller Kaufmann ist. Dies gilt auch in den Fällen, in welchen der Besteller nicht Kaufmann ist, jedoch keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Geschäftssitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Inland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Geschäftssitz usw. nicht bekannt ist.

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Rechts über den internationalen Warenkauf. Soweit sich aus unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Gegenteiliges ergibt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Neben- oder Zusatzabreden sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt werden. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages bzw. der gesamten Geschäftsbedingungen zur Folge. Die Parteien werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommende wirksame Bestimmung ersetzen.